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Art. 83 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch Königliche Verordnung kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden.

(2) (weggefallen)