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§ 9 AFuG 1997 - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Amtliche Abkürzung
AFuG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen

    1. a)
    2. b)

    eine Amateurfunkstelle betreibt oder

  2. 2.

    entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.