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§ 97 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung → II. – Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    mindestens fünfundfünfzig Jahre alt sind,
  2. 2.
    innerhalb der letzten achtzehn Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt waren und
  3. 3.
    zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden,

Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. 2Die Zuschüsse dürfen nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden können.

(2) 1Die Zuschüsse betragen in der Regel fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts. 2Sie dürfen siebzig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sechzig vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 3Jeweils spätestens nach Ablauf eines Förderungsjahres vermindert sich der Zuschuß um mindestens zehn vom Hundert des Arbeitsentgelts bis auf mindestens dreißig vom Hundert des Arbeitsentgelts. 4Die Förderung endet spätestens mit Ablauf des Förderungsjahres, für das der Zuschuß dreißig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, vierzig vom Hundert des Arbeitsentgelts beträgt. 5§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2000 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt Arbeitgebern Zuschüsse auch zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, gewähren kann. 2Für Maßnahmen, deren Förderung vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wird, gilt Satz 1 bis zum Ende der Förderung.

(4) In Fällen, in denen es aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen geboten ist, insbesondere bei älteren Arbeitslosen, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens achtzehn Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind, kann der Zuschuß nach Absatz 2 bis zu siebzig vom Hundert des Arbeitsentgelts betragen, von einer Verminderung des Zuschusses abgesehen werden und die Förderung bis zu acht Jahren dauern; bei einer Arbeitslosigkeit von mindestens vierundzwanzig Monaten kann der Zuschuß bis fünfundsiebzig vom Hundert betragen.