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§ 93 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung → I. – Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. 2Es dürfen nur Arbeitnehmer zugewiesen werden, die

  1. 1.
    für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben oder Anspruch auf eine dieser Leistungen hatten oder die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld erfüllt haben und
  2. 2.
    innerhalb der letzten 18 Monate vor der Zuweisung mindestens zwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren.

3Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllen, dürfen nur zugewiesen werden, wenn

  1. 1.
    dadurch fünf vom Hundert der der Bundesanstalt für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschritten werden,
  2. 2.
    sie in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,
  3. 3.
    sie bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist oder
  4. 4.
    sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können.

4Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur in dem notwendigen Umfange beschäftigt werden.

(2) 1Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Träger oder dem Unternehmer richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts. 2Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn das Arbeitsamt den Arbeitnehmer abberuft; der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine andere Arbeit oder eine berufliche Ausbildungsstelle findet oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teilnehmen kann.

(3) 1Das Arbeitsamt soll den zugewiesenen Arbeitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen, wenn es ihm einen Arbeitsplatz oder eine berufliche Ausbildungsstelle vermitteln oder ihm die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung ermöglichen kann. 2Grundsätzlich soll von einer Abberufung abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    die anschließende Übernahme des zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger oder beim beauftragten Unternehmen gesichert ist oder
  2. 2.
    die Laufzeit einer anzubietenden Arbeit kürzer ist als die restliche Dauer der Zuweisung in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder nicht mehr als sechs Monate beträgt.

3Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Arbeitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Arbeitsberatung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt.

(4) 1Hat der zugewiesene Arbeitnehmer ein Angebot nach § 93 Abs. 3 Satz 1 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen abgelehnt oder eine entsprechende Arbeit oder Maßnahme nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben und wird er deshalb aus der Maßnahme abberufen, so tritt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Sperrzeit ein. 2Die Vorschriften über die Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sperrzeit am Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus dem die Abberufung erfolgt ist, beginnt.