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§ 86 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft → III. – Winterausfallgeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Winterausfallgeld wird auf Antrag gewährt. 2Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Winterausfallgeld beantragt wird. 3Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung schriftlich bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. 4Für den Antrag gilt eine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die Tage liegen, für die das Winterausfallgeld beantragt wird. 5Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen. 6Dem Antrag sind Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeitsstunden und über die mit einem Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung belegten Ausfallstunden nach Art der ausgefallenen Arbeiten, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsausfalles und den hiervon betroffenen Arbeitnehmern beizufügen, wenn in dem Betrieb kein Zuschuß-Wintergeld gewährt wird.

(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb Winterausfallgeld gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.

(3) Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4a entsprechend.