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§ 81 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft → III. – Winterausfallgeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden Winterausfallgeld gewährt, wenn ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) in der jeweiligen Schlechtwetterzeit erschöpft ist. 2Abweichend von Satz 1 wird Winterausfallgeld auch gewährt, wenn ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in den zur Schlechtwetterzeit gehörenden Kalendermonaten im jeweiligen Kalenderjahr erschöpft ist und die in einem Zweig des Baugewerbes getroffenen Regelungen über die Abrechnung der Winterausfallgeld-Vorausleistung auf das jeweilige Kalenderjahr abstellen.