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§ 76 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Unterabschnitt haben Arbeiter,

  1. 1.
    die in Betrieben des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, (1)
  2. 2.
    deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann und
  3. 3.
    die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) haben.

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist; es kann dabei für das Wintergeld und das Winterausfallgeld unterschiedliche Regelungen treffen. 2Es hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. 3Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, darf es in die Förderung nicht einbeziehen. 4Es soll nach Möglichkeit den fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigen und vorher die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes anhören.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2486) soll in § 76 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "(§ 74 Abs. 2 Satz 2)" durch die Angabe "(§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3)" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar und wurde stattdessen in § 76 Abs. 1 Nr. 3 durchgeführt.