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§ 74 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt hat durch die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft dazu beizutragen, daß während der witterungsungünstigen Jahreszeit

  1. 1.
    die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchgeführt und
  2. 2.
    die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Baugewerbes bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechterhalten

werden.

(2) 1Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe durch

  1. 1.

    Wintergeld

    1. a)

      zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (§ 77),

    2. b)

      als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 78),

  2. 2.

    Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, sofern ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung erschöpft ist (§§ 81 bis 87).

2Winterausfallgeld-Vorausleistungen sind Leistungen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen (§ 82) in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzen, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfallgeld stehen und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sind. 3Abweichend von Satz 2 sind Winterausfallgeld-Vorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeitsentgelt für weniger als 120, mindestens jedoch für 50 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über 50 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben des Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht vorhanden ist.

(3) (weggefallen)