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§ 7 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AFG

(1) 1Betriebsinhaber und Behörden sowie Erwerbspersonen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen die für die Durchführung des § 6 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(3) 1Hat die Bundesanstalt Erhebungsvordrucke zur Ausfüllung durch die Befragten vorgesehen, so sind die Auskünfte auf diesen Erhebungsvordrucken zu erteilen. 2Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist.

(4) 1Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchungen nach § 6 gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von der Bundesanstalt geheimzuhalten. 2§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. 3Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. 4Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen nach § 6 dürfen keine Einzelangaben enthalten. 5Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.