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§ 60 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Ausbildungszuschüsse für die betriebliche Ausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter in einem Ausbildungsberuf gewähren, wenn diese Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) 1Der Ausbildungszuschuß kann für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt werden. 2Er soll die vom Arbeitgeber im letzten Ausbildungsjahr zu zahlende monatliche Ausbildungsvergütung nicht übersteigen.

(3) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung der Absätze 1 und 2 durch Anordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und Zahlung der Zuschüsse.