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§ 59d AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Sechster Unterabschnitt – Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 59d AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Kann der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen, wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme, weitergewährt.

(1a) 1Sind nach Abschluß einer berufsfördernden Maßnahme weitere Leistungen zur Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben erforderlich, während deren dem Grunde nach Übergangsgeld erbracht werden kann, und können diese aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, kann das Übergangsgeld für diese Zeit weitergeleistet werden, wenn der Behinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder der Behinderte arbeitslos gemeldet ist und ihm eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann. 2Der Behinderte hat die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn er zumutbare Angebote berufsfördernder Maßnahmen in größerer Entfernung zu seinem Wohnort ablehnt.

(2) 1Ist der Behinderte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos, so wird Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weitergewährt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. 2In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld

  1. 1.
    bei einem Behinderten, bei dem die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert,
  2. 2.
    bei den übrigen Behinderten 60 vom Hundert

des sich aus § 59 Abs. 2 Satz 1 oder § 59a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 59b sind zu berücksichtigen.