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§ 53 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Fünfter Unterabschnitt – Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann für arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme folgende Leistungen gewähren:

  1. 1.
    Zuschuß zu Bewerbungskosten,
  2. 2.
    Zuschuß zu Reise- und Umzugskosten,
  3. 3.
    Arbeitsausrüstung,
  4. 4.
    Trennungsbeihilfe, wenn die Arbeitsaufnahme die Führung eines getrennten Haushalts erfordert,
  5. 5.
    Überbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von einem Monat in besonderen Härtefällen,
  6. 6.
    Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeitsaufnahme an einem auswärtigen Beschäftigungsort,
  7. 6a.
    Familienheimfahrten,
  8. 6b.
    (weggefallen)
  9. 7.
    sonstige Hilfen, die sich zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme als notwendig erweisen.

2An Stelle einer Leistung nach den Nummern 1, 2, 3, 5 oder 7 kann auch ein Darlehn gewährt werden.

(2) 1Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 genannten Leistungen auch zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses Berufsanwärtern gewähren, die bei ihr als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind. 2Dies gilt für Berufsanwärter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, nur dann, wenn sie von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind.

(3) 1Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur gewährt werden, soweit die Arbeitsuchenden die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. 2Die §§ 37, 38, 42a Abs. 1 Satz 2 und § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b gelten entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erlassen. 2Dabei kann sie bestimmen, daß Leistungen nach Absatz 1 erst ab einem bestimmten Mindestbetrag gewährt werden, einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen dürfen und auf Familienangehörige ausgedehnt werden können, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit im Auslande gewährt werden können.