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§ 34 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Unterabschnitt – Förderung der beruflichen Bildung → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt erstreckt sich auf Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht), Teilzeitunterricht, berufsbegleitendem Unterricht und Fernunterricht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt werden. 2Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die Bundesanstalt vor Beginn der Maßnahme geprüft hat, daß die Maßnahme

  1. 1.
    nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt,
  2. 2.
    angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
  3. 3.
    nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind,
  4. 4.
    unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) 1Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme. 2Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaßnahme folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht Bestandteil der Maßnahme. (1)

(3) Die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung ist Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird.

(4) Maßnahmen an einer Fachhochschule, Hochschule oder ähnlichen Bildungsstätte sind keine beruflichen Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Unterabschnittes.

(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1982 (BGBl. I S. 2097):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, ergangen auf Vorlage des Bundessozialgerichts, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 34 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3113) ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als hiernach die gemäß § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 985) vorgeschriebene praktische Tätigkeit von 1 1/2 Jahren nicht Bestandteil einer nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu fördernden Bildungsmaßnahme ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."