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§ 27 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Dritter Unterabschnitt – Berufsberatung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 AFG

(1) Bei der Berufsberatung sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften, die Neigung und die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesanstalt kann Ratsuchende, soweit dies zur Beurteilung ihrer beruflichen Eignung erforderlich ist, mit deren Einverständnis psychologisch und ärztlich untersuchen und begutachten.