§ 242w AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1Die §§ 59b und 112a sind in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 nicht anzuwenden. 2Dies gilt nicht
- 1.für die Anpassung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebenden Arbeitsentgelts an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter für die Zeit vor der Entstehung des Anspruchs;
- 2.für die Wiederbewilligung eines bereits entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der letzte Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt;
- 3.für die Arbeitslosenhilfe.
(2) Für Forderungen, die vor dem 1. Oktober 1996 gestundet oder befristet niedergeschlagen wurden, ist in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung oder befristete Niederschlagung noch vorliegen.
(3) 1Die Bundesanstalt kann Forderungen aus Leistungen, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes als Darlehn bewilligt worden sind, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit veräußern. 2Die für die Rückzahlung der Darlehn geltenden Vorschriften finden auf die abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung.
(4) Die Ausgaben im Kapitel 6 im Haushalt der Bundesanstalt werden im Haushaltsjahr 1997 auf 7.700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.
(5) § 56 Abs. 1 bis 3, § 58 Abs. 1 und 1a, § 59 Abs. 1 und 5 und § 59d Abs. 1a sind in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar 1997 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden sind.