Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 242q AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die §§ 37 und 40 Abs. 1b Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat, der Antragsteller vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden sind.

(2) 1§ 44 Abs. 2 Satz 1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gilt für Teilnehmer, die vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten sind und Unterhaltsgeld beantragt haben, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl 67 die Zahl 68 und an die Stelle der Zahl 60 die Zahl 63 tritt. 2Über bereits zuerkannte Ansprüche ist neu zu entscheiden. 3Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an wirksam. 4Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. 5Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.

(3) § 44 Abs. 1, 2 Satz 4 und 5, Abs. 2a, 2b und 2c, § 45 und § 46 sind in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden sind.

(4) 1Ist Unterhaltsgeld-Darlehn nach § 44 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung gewährt worden, erlischt die Darlehnsschuld mit dem Tod des Teilnehmers, soweit sie noch nicht fällig ist. 2Ist der Darlehnsnehmer vor dem 1. Januar 1993 verstorben, erlischt die Darlehnsschuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen ist.

(5) 1Die §§ 59, 68 Abs. 4, § 111 Abs. 1, § 118 Abs. 3 und § 136 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. 2Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler vor dem 1. Januar 1994 entstanden, so ist § 62a Abs. 2 Nr. 2 in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß während der Teilnahme an einem am 1. Januar 1994 laufenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht die Eingliederungshilfe weitergewährt oder an einem nach dem 31. Dezember 1993 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht Eingliederungshilfe, die bereits vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden ist, gewährt wird, längstens aber für eine Teilnahme von 156 Tagen.

(7) § 112 Abs. 2 und 6 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 1994 nicht anzuwenden, wenn sich der danach maßgebliche Bemessungszeitraum auf Beschäftigungen erstreckt, die vor dem 1. Januar 1994 beendet worden sind.

(8) § 117 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1994 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(9) § 119a in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung ist bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 nicht anzuwenden, wenn die Sperrzeit vor dem 1. Januar 1994 eingetreten ist.

(10) Haben die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 1993 vorgelegen, sind bis zum 31. März 1994

  1. 1.
    § 136 Abs. 2a, § 137 und § 138 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
  2. 2.
    § 135a in Verbindung mit § 134 Abs. 4 Satz 1, § 110 nicht anzuwenden.

(11) 1§ 242m Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Eingliederungsgeld 60 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts beträgt. 2Absatz 5 gilt entsprechend.