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§ 242m AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 242m AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) § 34 Abs. 1, §§ 36, 40a Abs. 1 und 2, §§ 40b, 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 Abs. 2, § 49, §§ 56, 57 und 58 Abs. 1b in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden sind.

(2) § 62a Abs. 1 bis 6, § 106 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ist auf Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(3) 1§ 62b ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder solche Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden sind. 2Insoweit ist § 62e in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 62c ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in einen Deutsch-Sprachlehrgang eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden sind. 3Insoweit ist § 62e in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 4Hat das Arbeitsamt Sprachförderungsleistungen unter Hinweis auf die Änderungen durch dieses Gesetz nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, ist eine Verlängerung ausgeschlossen.

(5) § 62d in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ist für Deutsch-Sprachlehrgänge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1993 begonnen haben.

(6) 1§ 110 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat. 2Insoweit ist § 110 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) 1§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1992 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. 2Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld gilt Satz 1 entsprechend. 3Für die Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Entscheidung über den Anspruch die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe tritt.

(8) 4§ 117 Abs. 2 Satz 3 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1992 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. 5Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld gilt Satz 1 entsprechend.

(9) Die §§ 117a und 142 sind für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat.

(10) 1§ 128 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1.
    der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1993 entstanden ist oder das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1992 gekündigt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag vereinbart worden ist,
  2. 2.
    der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß wegen grundlegender Änderungen des Betriebs, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem Betrieb, dem Arbeitslosen oder einem anderen Arbeitnehmer des Betriebes öffentliche Anpassungshilfen auf der Grundlage des Artikels 56 § 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewährt werden und der Arbeitslose bis zum 31. Dezember 1995 aus der Beschäftigung ausgeschieden ist. 2Dies gilt auch für den Arbeitslosen, der seinen Arbeitsplatz für einen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer freigemacht hat, für den im Fall seines Ausscheidens die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorgelegen hätten.

(11) Bei der Anwendung des § 134 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 stehen vor dem 1. Januar 1993 liegende Zeiten, in denen ein Aussiedler, der nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten hatte, dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(12) § 134 Abs. 3b, § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 62a Abs. 7 sind bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(13) § 188 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten sowie der Kosten nach § 62d weiterhin anzuwenden.