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§ 242i AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) § 40 Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung bis zum 31. März 1989 anzuwenden, wenn der Auszubildende vor dem 1. Januar 1989 die Ausbildung begonnen und vor dem 1. Januar 1989 erstmals Berufsausbildungsbeihilfe beantragt hat.

(2) § 41 Abs. 2a ist bis zum 31. März 1989 nicht auf Teilnehmer anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1989 in eine Fortbildungsmaßnahme eingetreten sind.

(3) 1§ 44 Abs. 2 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer vor Eintritt in die Maßnahme oder vor der im Hinblick auf die Teilnahme an der Maßnahme erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsamt auf die Änderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand hingewiesen worden ist.

(4) § 45 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Fortbildungsmaßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand bewilligt wurden oder der Teilnehmer vor dem 29. September 1988 in eine Fortbildungsmaßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.

(5) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1989 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem 1. Januar 1989 begonnen worden ist.

(6) § 53 Abs. 1 Nr. 5 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt und die Arbeit spätestens am 31. März 1989 aufgenommen worden ist.

(7) § 54 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum 31. März 1989 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beschäftigung vor dem 1. Januar 1989 aufgenommen worden ist.

(8) § 94 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt und mit den Arbeiten spätestens am 31. März 1989 begonnen worden ist.

(9) 1§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist. 2In den übrigen Fällen sind § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 110a in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) § 110 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes (§ 105b) vor dem 1. Januar 1989 erfüllt waren.

(11) 1§ 119 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist. 2In den übrigen Fällen ist § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung anzuwenden.