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§ 23c AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 23c AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, darf Daten über zu besetzende Stellen und über Stellensuchende nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist. 2Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, darf er sie nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. 3Übermittelt der Erlaubnisinhaber diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einem Dritten, darf dieser sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm befugt übermittelt worden sind.

(2) 1Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind die dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugeben; personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des Erlaubnisinhabers entgegenstehen. 2Der Betroffene kann nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit schriftlich anderes zulassen.