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§ 233b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, arbeitet die Bundesanstalt insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. 1.
    den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  2. 2.
    den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen,
  3. 3.
    den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  4. 4.
    den Finanzbehörden,
  5. 5.
    den Unfallversicherungsträgern,
  6. 6.
    den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden.

(2) 1Ergeben sich für die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße

  1. 1.
    gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. 2.
  3. 3.
    gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 2 und Absatz 1 genannten Verstößen stehen,
  4. 4.
    gegen die Steuergesetze,
  5. 5.
    gegen das Ausländergesetz,

unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 2Die Unterrichtung kann Angaben darüber enthalten, ob die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 vorliegt, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen werden und ob die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist sowie die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt erheblich sind.

(2a) Neben der Bundesanstalt haben die Hauptzollämter bei der Durchführung des § 150a Abs. 3 die Rechte nach den Absätzen 1 und 2.

(3) 1Die Bundesanstalt regt, soweit zweckmäßig, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und öffentlichen Stellen nach Absatz 1 an und koordiniert einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.