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§ 223 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Zweiter Unterabschnitt – Haushalt und Vermögen

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 223 AFG

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt einschließlich der Anlage und der Verwaltung der Rücklage und des sonstigen Vermögens sowie der Schulden.

(2) Der Vorstand nimmt zu dem Ergebnis der Prüfung Stellung.

(3) Der Verwaltungsrat nimmt den Rechnungsabschluß ab (Entlastung).