§ 212 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt die übrigen Beamten der Bundesanstalt. 2Beabsichtigt der Vorstand, einen Beamten zu ernennen, den der Präsident der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den Präsidenten vor der Ernennung; von dessen Stellungnahme kann der Vorstand nur aus einem wichtigen Grunde abweichen.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt und auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter übertragen.