§ 209 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Beschränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich aus der Satzung ergeben. 3Der Vorstand kann für die Führung der Geschäfte Richtlinien aufstellen.