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§ 186a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Zweiter Unterabschnitt – Winterbau-Umlage

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 186a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Mittel für das Wintergeld (§§ 77, 78), das Winterausfallgeld bis zur 120. Ausfallstunde und für die Erstattung von 50 vom Hundert des Beitrages des Arbeitgebers nach § 163 Abs. 2 Halbsatz 2, § 166 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 166c Satz 3 durch die Bundesanstalt werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (§ 76 Abs. 2), durch Umlage aufgebracht. 2Die Umlage ist in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes monatlich nach einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter zu erheben. 3Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert und für die einzelnen Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben berücksichtigt.

(2) 1Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges abführen; Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. 2Die Bundesanstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. 3Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen, haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt für die Zeit ab dem 1. Januar 1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für die Berechnung der Umlagen sowie das Nähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. 2Bei der Festsetzung des jeweiligen Vomhundertsatzes ist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe in Anspruch genommen werden können. 3Der jeweilige Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesanstalt für die Aufwendungen nach Absatz 1 zu decken. 4Die auf die einzelnen Wirtschaftszweige entfallenden Anteile sind für die Zeit bis zum 31. Oktober 1997 zu schätzen. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt ferner die Höhe der Pauschale nach Absatz 2 Satz 3.