Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 171 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 171 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber,

  1. 1.
    wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,
  2. 2.
    wenn der Arbeitnehmer als Behinderter in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätte für Behinderte oder in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt ist und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt oder
  3. 3.
    soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder nach § 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig ist.

1Übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach Satz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine einmalige oder wiederkehrende Zuwendung erhalten hat, so trägt der Arbeitgeber den Beitrag des Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze.

(2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund.

(3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168 Abs. 3 trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land.