§ 169b AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge
§ 169b AFG
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
1Beitragsfrei sind Arbeitnehmer, die während der Dauer
- 1.ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
- 2.ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. 2Nummer 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.