§ 167 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge
§ 167 AFG
1Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge, soweit die Mittel nicht durch Umlagen (§§ 186a bis 186d) aufgebracht werden. 2Der Beitragssatz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich.