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§ 164 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung der Leistungsempfänger → II. – Krankenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 164 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt, § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), berechnet.

(2) 1Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. 2§ 72 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Im übrigen ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Arbeitsentgelt auszugeben, das bei der Bemessung der Beiträge zugrunde gelegt wurde.

(4) 1In den Fällen des § 163 Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 1 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.