§ 139a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitslosenhilfe
§ 139a AFG
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden.
(2) Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zu prüfen.