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§ 136 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitslosenhilfe

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt

  1. 1.
    für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie
    für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
    57 vom Hundert,
  2. 2.
    für die übrigen Arbeitslosen 53 vom Hundert

des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 2).

(2) 1Arbeitsentgelt ist

  1. 1.

    im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld gerichtet hat oder ohne die Vorschrift des § 112 Abs. 8 gerichtet hätte,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen das Arbeitsentgelt, das sich bei entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 10 ergibt, für die Zeit einer nach § 134 Abs. 3a gleichgestellten Beschäftigung jedoch das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7, für die Zeit einer solchen Beschäftigung zur Berufsausbildung die Hälfte dieses Arbeitsentgelts.

2Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person oder in seinen Verhältnissen liegen, nicht mehr das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßgebende Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet sich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7; bei Anwendung dieser Vorschrift sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. 3Wird Arbeitslosenhilfe in entsprechender Anwendung des § 105a gewährt, so gilt § 112 Abs. 7 mit der Maßgabe, daß die Minderung der Leistungsfähigkeit außer Betracht bleibt.

(2a) (weggefallen)

(2b) 1Das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor (§ 112a Abs. 2) angepaßt. 2Das Arbeitsentgelt darf nicht durch die Anpassung 50 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unterschreiten. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 2 genannte Betrag entsprechend zu mindern. 4Die Anpassung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeitsentgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.

(2c) Hat der Arbeitslose das 58. Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2b gemindert.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. 2§ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.