§ 131 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)
§ 131 AFG
Wird nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig, so hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden.