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§ 115 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine geringfügige Beschäftigung aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich nach § 111 für die Kalenderwoche, in der die Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte des um die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten verminderten Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Nettoarbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt 30 Deutsche Mark übersteigt. 2Das Nettoarbeitsentgelt wird voll berücksichtigt, soweit es zusammen mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeitslosengeld 80 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts übersteigt. 3Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 bleiben außer Betracht.

(2) 1Hat der Arbeitslose während des Bemessungszeitraumes eine geringfügige Beschäftigung ständig ausgeübt, so bleiben abweichend von Absatz 1 Arbeitsentgelte außer Betracht, soweit sie auf Arbeitszeiten entfallen, die

  1. 1.
    die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der geringfügigen Beschäftigung im Bemessungszeitraum und
  2. 2.
    zusammen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die für diese Beschäftigungsverhältnisse nach § 112 Abs. 3 und 4 Nr. 1 oder 2 maßgebende tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

nicht übersteigen. 2Ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine Arbeitszeit im Sinne des § 112 Abs. 4a zugrunde gelegt worden, tritt diese an die Stelle der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 2. 3Ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7 oder eine Arbeitszeit nach § 112 Abs. 8 zugrunde gelegt worden, tritt an die Stelle der in Satz 1 Nr. 2 genannten tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit, die der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; dabei ist für das Arbeitslosengeld die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 zugrunde zu legen.

(3) Für geringfügige selbständige Tätigkeiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Übt der Arbeitslose eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit aus, die seine Arbeitslosigkeit nicht ausschließt (§ 101 Abs. 1 Satz 3), bleibt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelt das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt.