§ 114 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)
§ 114 AFG
1Das Arbeitslosengeld wird für die sechs Wochentage gewährt. 2Auf jeden Wochentag entfällt ein Sechstel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.