Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 109 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, die im Auslande auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung eingeführt ist, der Zugehörigkeit zu der Arbeitslosenversicherung nach diesem Gesetz gleichsteht.

(2) Die Gleichstellung soll nur erfolgen, soweit die Leistungen der ausländischen Versicherung den in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen annähernd gleichwertig sind und der ausländische Staat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosenversicherung mit der in seinem Gebiete geltenden verbürgt.