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§ 106 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt 156 Tage. 2Die Anspruchsdauer verlängert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hat. 3Sie beträgt

nach einer die Betragspflicht begründenden Beschäftigung von insgesamt mindestens
... Kalendertagen
und nach Vollendung des
... Lebensjahres
... Tage
   
480 208
600 260
720 312
84045.364
96045.416
1.08045.468
1.20047.520
1.32047.572
1.44052.624
1.56052.676
1.68057.728
1.80057.780
1.92057.832

(2) Hat der Arbeitslose die Anwartschaftszeit durch Beschäftigungszeiten von weniger als dreihundertsechzig Kalendertagen erfüllt (§ 104 Abs. 1 Satz 4), so begründen Beschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist von insgesamt mindestens

  1. 1.
    hundertachtzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 78 Tagen und
  2. 2.
    zweihundertvierzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 104 Tagen.

(3) 1§ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 1Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.