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§ 47 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 Ärzte-ZV

(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311); bisheriger Wortlauf des § 47 wurde Absatz 1.