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§ 32b Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt IX – Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaft

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32b Ärzte-ZV

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. 2In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(2) 1Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 2Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 3§ 21 gilt entsprechend. 4§ 95d Abs. 5 des fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520); bisheriger Satz 4 wurde Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(6) 1Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. 2Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. 3Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

Absatz 6 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(7) § 26 gilt entsprechend.

Absatz 7 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).