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§ 34 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEntG
Gliederungs-Nr.: 810-20
Normtyp: Gesetz

§ 34 AEntG – Erstmontage- und Einbauarbeiten

1Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn

  1. 1.

    die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die

    1. a)

      Bestandteil eines Liefervertrages sind,

    2. b)

      für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und

    3. c)

      von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie

  2. 2.

    die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.

2Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 34: Der bisherige § 24 wurde (neugefasst) § 34 durch G vom 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023).