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§ 5 AdWirkG
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdWirkG
Gliederungs-Nr.: 404-30
Normtyp: Gesetz

§ 5 AdWirkG – Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen

(1) 1Antragsbefugt sind

  1. 1.

    für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1

    1. a)

      der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,

    2. b)

      das Kind,

    3. c)

      ein bisheriger Elternteil oder

    4. d)

      das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;

  2. 2.

    für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.

2Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. 3Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. 4Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. 2Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. 3In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. 4Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

Zu § 5: Der bisherige § 4, geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) und 23. 1. 2013 (BGBl I S. 101), wurde (geändert) § 5 durch G vom 12. 2. 2021 (BGBl I S. 226).