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§ 13a AdVermiG
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ersatzmutterschaft

Titel: Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdVermiG
Gliederungs-Nr.: 404-21
Normtyp: Gesetz

§ 13a AdVermiG – Ersatzmutter

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,

  1. 1.

    sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder

  2. 2.

    einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen

und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.