§ 13a AdVermiG
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ersatzmutterschaft
§ 13a AdVermiG – Ersatzmutter
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
- 2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.