Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anhang 26 AbwV
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbwV
Gliederungs-Nr.: 753-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 26 AbwV – Steine und Erden

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstoff-Fracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:

  1. 1.
    Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit,
  2. 2.
    Herstellung von Kalksandstein,
  3. 3.
    Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
  4. 4.
    Herstellung von Faserzement.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für

  1. 1.
    Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,
  2. 2.
    Sanitärabwasser,
  3. 3.
    Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
  4. 4.
    Abwasser aus der Rauchgaswäsche.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 Bereich 1Bereich 2
 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Abfiltrierbare Stoffe100100
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)-150

(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.

(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.

(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:

 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)80
Abfiltrierbare Stoffe30

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeStichprobe
 mg/lmg/l
AOX-0,1
Chrom, gesamt0,4-
Chrom VI-0,1