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Anlage 1 AbwAG
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbwAG
Gliederungs-Nr.: 753-9
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 AbwAG

Anlage
(zu § 3)

(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr.Bewertete Schadstoffe und SchadstoffgruppenEiner Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle MesseinheitenSchwellenwerte nach Konzentration und JahresmengeVerfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers
1Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB)50 Kilogramm Sauerstoff20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge303
2Phosphor3 Kilogramm0,1 Milligramm je Liter und 15 Kilogramm Jahresmenge108
3Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff25 Kilogramm5 Milligramm je Liter und 125 Kilogramm JahresmengeNitratstickstoff:
Nitritstickstoff:
Ammoniumstickstoff:
106
107
202
4Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge302
5Metalle und ihre Verbindungen und 
5.1Quecksilber20 Gramm1 Mikrogramm100 Gramm215
5.2Cadmium100 Gramm5 Mikrogramm500 Gramm207
5.3Chrom500 Gramm50 Mikrogramm2,5 Kilogramm209
5.4Nickel500 Gramm50 Mikrogramm2,5 Kilogramm214
5.5Blei500 Gramm50 Mikrogramm2,5 Kilogramm206
5.6Kupfer1.000 Gramm100 Mikrogramm5 Kilogramm213
  Metallje LiterJahresmenge 
6Giftigkeit gegenüber Fischeiern6.000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GElGEl = 2401

GEl ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers entsprechen den Analyse- und Messverfahren nach den Nummern, die in Anlage 1 der Abwasserverordnung angegeben sind.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.