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§ 9 ABV
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ABV
Gliederungs-Nr.: 54-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ABV – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1786) außer Kraft.