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§ 8 ABV
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ABV
Gliederungs-Nr.: 54-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ABV – Zuständigkeit in Stadtstaaten

(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden

  1. 1.

    in der Stadtgemeinde Bremen

    der Senat;

  2. 2.

    in der Stadtgemeinde Bremerhaven

    der Magistrat.

(2) Im Land Hamburg sind zuständig

  1. 1.

    in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8

    die Bezirksämter;

  2. 2.

    für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,

    die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;

  3. 3.

    für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,

    die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;

  4. 4.

    in den Fällen des § 2

    Abs. 1 Nr. 2

    die für die Fischerei,

    Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7

    die für die Luftfahrt,

    Abs. 1 Nr. 5 und 6

    die für die Verkehrssicherstellung,

    Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

    die für den Straßenbau,

    Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2

    die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,

    Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5

    die für die Hafenaufsicht

    zuständige Fachbehörde.