§ 19 ABKG - Berufshaftpflichtversicherung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Freischaffend oder baugewerblich tätige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie Berufsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden abzuschließen, die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste oder das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, mindestens aber auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Versicherungssumme ist zulässig.
(3) Von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere auf Grund von Elternzeit, Krankheit oder Ruhestand nicht ausübt.
(4) Die Architektenkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.