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§ 44 AbgGRhPf - Ausführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Soweit Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die den Geschäftsbereich einzelner Minister berühren, ist auch deren Einvernehmen erforderlich.