§ 42 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Fünfter Teil – Übergangsregelung, Inkrafttreten
§ 42 AbgGRhPf – Unterstützung für ehemalige Abgeordnete
§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.