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§ 36 AbgGRhPf - Angestellte des Bundes und anderer Länder

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

Für Angestellte des öffentlichen Dienstes des Bundes oder eines anderen Landes gilt § 29 Abs. 1 und 3 entsprechend.