§ 35 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
§ 35 AbgGRhPf – Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
(1) Die §§ 30 bis 33 gelten für Berufsrichter entsprechend.
(2) § 29 Abs. 1 und die §§ 30 bis 33 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.