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§ 32 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 AbgGRhPf – Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag wird unbeschadet der Regelung in Absatz 2 zur Hälfte bei der Bemessung des Grundgehalts nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigt. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 31 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag wird abweichend von Absatz 1 dann als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts berücksichtigt, wenn der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetenrecht erworben hat und anstelle einer Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 die Berücksichtigung als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gemäß § 15 Abs. 3 beantragt hat.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 31 Abs. 1 gestellt wird.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.